BVerwG - Beschluss vom 18.08.2010
6 P 15.09
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 3; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1; BGB § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 137, 346
DVBl 2010, 1453
DÖV 2010, 1028
NZA-RR 2011, 51
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3/07
OVG Sachsen-Anhalt, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2/09

Analoge Anwendung der Fristerfordernis für eine negative Feststellungsklage bei Bestreiten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber und einem Jugendvertreter; Geltung des Schriftformerfordernisses für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jungendvertreters nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Vorliegen eines rechtswirksamen Auflösungsbegehrens bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für eine Antragstellung nach § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG durch einen öffentlichen Arbeitgeber

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 6 P 15.09

DRsp Nr. 2010/18343

Analoge Anwendung der Fristerfordernis für eine negative Feststellungsklage bei Bestreiten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber und einem Jugendvertreter; Geltung des Schriftformerfordernisses für ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jungendvertreters nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Vorliegen eines rechtswirksamen Auflösungsbegehrens bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für eine Antragstellung nach § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG durch einen öffentlichen Arbeitgeber

1. Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so ist auf das dahingehende negative Feststellungsbegehren das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht analog anzuwenden.2. Für das Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt das Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB.3. Bedient sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts, so liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht, die von der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist, innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreicht.

Tenor