LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2021
L 3 U 246/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 67/12

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1307 - Erkrankungen durch organische PhosphorverbindungenAnforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bei einer Tätigkeit als Flugbegleiterin

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen L 3 U 246/15

DRsp Nr. 2022/10296

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1307 - Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen Anforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bei einer Tätigkeit als Flugbegleiterin

1. Bei der beruflichen Tätigkeit einer Flugbegleiterin fehlt es am Vollbeweis einer Exposition gegenüber Organophosphatverbindungen im Sinne der Nr. 1307 der Anlage 1 zur BKV, wenn bei ihren Flügen keine sog. Fume Events bzw. Rauchgasentwicklungen dokumentiert sind.2. Bei dem sog. aerotoxischen Syndrom handelt es sich nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht um ein definiertes eigenständiges Krankheitsbild oder eine spezielle Diagnose, welches die Voraussetzungen eines generell geeigneten Krankheitsbildes im Sinne des offenen Berufskrankheiten-Tatbestandes der Nr. 1307 der Anlage 1 zur BKV erfüllt.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGG § 128;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihrer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach BK Nr. 1307 (Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen) der Anlage 1 zur () hat.