LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2021
L 3 U 247/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; BKVO Nr. 1307;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 107/12

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1307 - Erkrankungen durch organische PhosphorverbindungenAnforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bei einer Tätigkeit als Flugbegleiterin

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen L 3 U 247/15

DRsp Nr. 2022/10297

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1307 - Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen Anforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bei einer Tätigkeit als Flugbegleiterin

Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; BKVO Nr. 1307;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihrer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach BK Nr. 4302 (durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) hat.