LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.05.2021
L 8 U 37/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 51/16

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung eines Dachdeckers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen L 8 U 37/18

DRsp Nr. 2022/3071

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Erfüllung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung eines Dachdeckers

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen neben den sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der Konsensempfehlungen erfüllt sein, die zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes erfordern, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht – hier verneint für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule eines Dachdeckers bei L4/5 und L5/S1.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand

1. 2. 3.