OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2022
1 A 1628/19
Normen:
SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SVG § 25 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10664/17

Anerkennung der im Ausland verbrachten Dienstzeiten eines Soldaten bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Vorzeitige Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 1 A 1628/19

DRsp Nr. 2022/3653

Anerkennung der im Ausland verbrachten Dienstzeiten eines Soldaten bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Vorzeitige Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.103,04 Euro und - unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.166,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SVG § 25 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet "darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.