LSG Bayern - Urteil vom 01.12.2009
L 15 SB 45/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 528/00

Anerkennung des Merkzeichens aG für außergewöhnlich Gehbehinderte im Schwerbehindertenrecht; Gleichbehandlung von Rückengeschädigten

LSG Bayern, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 45/06

DRsp Nr. 2010/3572

Anerkennung des Merkzeichens aG für außergewöhnlich Gehbehinderte im Schwerbehindertenrecht; Gleichbehandlung von Rückengeschädigten

Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nur, den begünstigten Personenkreis nach sachgemäßen Erwägungen zu bestimmen. Diese Verfassungsnorm ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen beiden kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen könnte (hier: keine Gleichbehandlung von Rückengeschädigten mit außergewöhnlich Gehbehinderten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Höherbewertung des Grads der Behinderung (GdB) seit 1993 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).