I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Für den Kläger war zuletzt in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs (S 7 Vs 667/92) mit Bescheid vom 28.05.1993 für die Zeit ab 28.04.1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und Merkzeichen G bei folgenden Behinderungen festgestellt worden:
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