LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2009
L 15 SB 84/07
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 14; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 231/06

Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht bei einer außergewöhnlichen Schmerzsituation

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 84/07

DRsp Nr. 2010/2242

Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht bei einer außergewöhnlichen Schmerzsituation

Beruft sich der Behinderte auf hochgradige und unsägliche Schmerzen im rechten Bein beim Gehen und bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Schmerzsituation, so zählt er nicht zu den Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 14; StVOVwV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Für den Kläger war zuletzt in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs (S 7 Vs 667/92) mit Bescheid vom 28.05.1993 für die Zeit ab 28.04.1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und Merkzeichen G bei folgenden Behinderungen festgestellt worden: