Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur ().
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