LSG Thüringen - Urteil vom 25.11.2021
L 1 U 880/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2109/17

Anerkennung einer bandscheibenbedingten BerufskrankheitErkrankungen der Lendenwirbelsäule durch körperliche berufliche BelastungenHohe BelastungsspitzenTätigkeit als Maurer

LSG Thüringen, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 1 U 880/19

DRsp Nr. 2022/10181

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch körperliche berufliche Belastungen Hohe Belastungsspitzen Tätigkeit als Maurer

1. Die Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung bei den bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule stellen nach wie vor den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch körperliche berufliche Belastungen dar.2. Ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen im Sinne der Konstellation B2 setzt ein gewisses quantitatives Mindestmaß voraus, damit diese Belastungsspitzen zu nicht wieder umkehrbaren und nachhaltigen Schädigungen des Körpers führen.3. Nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft ist kein allgemein anerkannter Erfahrungssatz existent, nach dem monosegmentale isolierte Bandscheibenschäden ohne die in der Konstellation B2 genannten Zusatzkriterien durch Expositionen im Sinne der BK-Nr 2108 BKV hervorgerufen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur ().