BSG - Beschluss vom 09.12.2019
B 13 R 259/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 31/19
SG Hamburg, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 429/13

Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen RentenversicherungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung des rechtlichen GehörsAufrechterhalten von Beweisanträgen

BSG, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 259/19 B

DRsp Nr. 2020/1298

Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Aufrechterhalten von Beweisanträgen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 24.9.2019 hat das LSG Hamburg einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1978 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.12.2019 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.