LSG Hamburg - Urteil vom 12.12.2018
L 2 U 24/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 301/12

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der LendenwirbelsäuleÜberschreitung des Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell - MDD durch einen Lagerarbeiter und LKW-Fahrer

LSG Hamburg, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 2 U 24/15

DRsp Nr. 2019/16608

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule Überschreitung des Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell – MDD durch einen Lagerarbeiter und LKW-Fahrer

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 sowie der Bescheid vom 9. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Erkrankung des Klägers eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.