1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 sowie der Bescheid vom 9. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Erkrankung des Klägers eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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