LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2018
L 3 U 201/16
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 134/14

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der LendenwirbelsäuleÜberschreitung des Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell - MDD durch einen als Auslieferungsfahrer, Monteur, Möbelpacker und Maschinenbediener tätigen Versicherten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen L 3 U 201/16

DRsp Nr. 2020/3812

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule Überschreitung des Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell – MDD durch einen als Auslieferungsfahrer, Monteur, Möbelpacker und Maschinenbediener tätigen Versicherten

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.7.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 3.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Tatbestand