Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.7.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 3.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
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