LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2008
L 3 U 18/06
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1302; SGB VII § 26; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 626/02

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen L 3 U 18/06

DRsp Nr. 2009/1089

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe

Die Anerkennung und Entschädigung einer geltend gemachten Berufskrankheit setzt voraus, dass die schädigende Einwirkung ihre rechtlich wesentliche Ursache in der versicherten Tätigkeit haben muss (haftungsbegründende Kausalität) und die schädigende Einwirkung die Gesundheitsstörung verursacht hat (haftungsausfüllende Kausalität). Hierbei reicht sowohl bei der haftungsbegründenden wie auch bei der haftungsausfüllenden Kausalität die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs aus, d. h. nach vernünftiger Abwägung aller Umstände müssen die auf die berufliche Verursachung der Krankheit deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (hier: durch Halogenkohlenwasserstoffe verursachte Erkrankung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1302; SGB VII § 26; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;

Gründe: