LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2017
L 17 U 592/17 ZVW
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 77/11

Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Nr. 1102 und 1302Haftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätHinreichende Wahrscheinlichkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen L 17 U 592/17 ZVW

DRsp Nr. 2018/10936

Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Nr. 1102 und 1302 Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Hinreichende Wahrscheinlichkeit

1. Die Feststellung einer BK setzt voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Der Kausalzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, wonach nur die Bedingungen (mit-)ursächlich sind, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 3. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt im Übrigen (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, die vorliegt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand