LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.11.2017
L 14 U 164/12
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 5101;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 25/10

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVObjektiver Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der BeschäftigungZweck des Kriteriums des Aufgabezwangs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 14 U 164/12

DRsp Nr. 2018/12064

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV Objektiver Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs

1. Der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung muss objektiv gegeben sein und darf nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen einer Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängen. 2. Auch bei objektivem Vorliegen eines Aufgabezwangs kommt es auf die subjektive Motivation für die Tätigkeitsaufgabe nicht an, weil Sinn und Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs ist, dass zum einen Bagatellerkrankungen, selbst wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als Berufskrankheit ausgeschlossen werden sollen und zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht vermieden werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 5101;

Tatbestand: