LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011
L 18 U 413/04
Normen:
SGB VII § 9; SGG § 116 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 441/01

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische in der gesetzlichen Unfallversicherung; Umfang des Fragerechts nach § 116 S. 2 SGG

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 18 U 413/04

DRsp Nr. 2012/7114

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische in der gesetzlichen Unfallversicherung; Umfang des Fragerechts nach § 116 S. 2 SGG

1. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV ist der Nachweis einer durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische hervorgerufenen Polyneuropathie oder Enzephalopathie erforderlich. 2. Asymmetrische, multifokale, rein motorische oder autonome Neuropathien schließen eine Verursachung durch Lösungsmittel weitgehend aus. 3. Für den Nachweis einer toxischen Enzephalopathie ist eine Objektivierung in psychologischen Testverfahren erforderlich. Die in den Testverfahren gezeigten Einschränkungen müssen sich stark behindernd auf die Alltagsbewältigung auswirken, um glaubhaft zu sein. 4. Zum Fragrecht der Beteiligten an die Gutachter. 5. Das Fragerecht nach § 116 S. 2 SGG besteht nur hinsichtlich Gutachten, die in der gleichen Instanz erstattet wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts W. vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9; SGG § 116 S. 2;

Tatbestand: