LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2017
L 15 U 692/15
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 174/11

Anerkennung einer BerufskrankheitBandscheibenbedingte Erkrankung der LendenwirbelsäuleMultifaktorielle ÄtiologieKonsensempfehlungen zur ZusammenhangsbegutachtungAktueller Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Verursachung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch berufliche bedingte körperliche Belastungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 15 U 692/15

DRsp Nr. 2018/5460

Anerkennung einer Berufskrankheit Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule Multifaktorielle Ätiologie Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung Aktueller Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Verursachung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch berufliche bedingte körperliche Belastungen

1. Einer bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule alleine begründet noch nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und bandscheibenbedingter Erkrankung, da in der medizinischen Wissenschaft anerkannt ist, dass Bandscheibenschäden, insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. 2. Sie sind von multifaktorieller Ätiologie; da solche Bandscheibenerkrankungen auch in Bevölkerungsgruppen vorkommen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, hat die medizinische Wissenschaft im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Rahmen der BK 2108 weitere Kriterien erarbeitet, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen.