LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.11.2021
L 14 U 178/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 69/19

Anerkennung einer BerufskrankheitBegriff der BerufskrankheitenTheorie der wesentlichen Bedingung für UrsachenzusammenhängeErfüllung arbeitstechnischer Voraussetzungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 14 U 178/20

DRsp Nr. 2022/10387

Anerkennung einer Berufskrankheit Begriff der Berufskrankheiten Theorie der wesentlichen Bedingung für Ursachenzusammenhänge Erfüllung arbeitstechnischer Voraussetzungen

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises vorliegen – hier im Falle der Anerkennung einer Mondbeinnekrose als Berufskrankheit Nr. 2103 Anl. 1 BKV.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 26. Mai 2020 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 abgeändert.