LSG Thüringen - Urteil vom 01.12.2022
L 1 U 682/22
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 487/15

Anerkennung einer BerufskrankheitBerufskrankheit Nr. 2112Vorliegen einer GonarthroseLatenzzeit für die Entstehung einer BerufskrankheitListenprinzip bei Berufskrankheiten

LSG Thüringen, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen L 1 U 682/22

DRsp Nr. 2023/3666

Anerkennung einer Berufskrankheit Berufskrankheit Nr. 2112 Vorliegen einer Gonarthrose Latenzzeit für die Entstehung einer Berufskrankheit Listenprinzip bei Berufskrankheiten

1. Die Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung setzt in medizinischer Hinsicht das Vorliegen einer Gonarthrose (mindestens) vom Grad II nach Kellgren voraus. Ob dies angenommen werden kann, ist unter Heranziehung des zur Nr. 2112 ergangenen ärztlichen Merkblatts sowie der Begutachtungsempfehlung für die Berufskrankheit Nr. 2112 zu klären.2. Einer Anerkennung als Berufskrankheit steht danach entgegen, wenn zwischen dem Ende der kniebelastenden Tätigkeit und der erstmaligen Diagnose der Erkrankung eine zeitliche Latenz von mehr als 5 Jahren liegt. Kann anhand/mangels medizinischer Befunde nicht geklärt werden, ob sich innerhalb der Latenzzeit von 5 Jahren eine Gonarthrose im Sinne der BK 2112 entwickelt hat, geht dies zu Lasten des Klägers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 (BK 2112 Gon-arthrose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).