SG Duisburg, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 490/11
Anerkennung einer BerufskrankheitHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den Beweismaßstab
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 10 U 185/15
DRsp Nr. 2017/9596
Anerkennung einer BerufskrankheitHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den Beweismaßstab
1.. Die Anerkennung der BK Nr. 1315 setzt voraus, dass eine Erkrankung durch Isocyanate vorliegt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder seien können.2. Die Anerkennung der BKen 4301 und 4302 setzt voraus, dass der Versicherte an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, die durch allergisierende Stoffe (BK 4301) bzw. durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe (BK 4302) verursacht wurde und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Verrichtungen (sachlicher Zusammenhang), diesen Verrichtungen und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und den Einwirkungen und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) erforderlich.
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