LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2017
L 17 U 89/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 5101;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 53/10

Anerkennung einer durch Tonerstaub bedingten Hauterkrankung als Berufskrankheit

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 17 U 89/14

DRsp Nr. 2018/17486

Anerkennung einer durch Tonerstaub bedingten Hauterkrankung als Berufskrankheit

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 5101;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer durch Tonerstaub bedingten Hauterkrankung als Berufskrankheit Nr. 5101 (BK 5101) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die Klägerin absolvierte von 1982 bis 1985 eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin. Anschließend arbeitete sie ab 01.11.1985 bei der Firma S. zunächst in der Produktion. Hier setzte sie Platinen zusammen; Lötarbeiten verrichtete sie nicht. Nach einer Kinderpause von 1990 bis 1993 verrichtete sie ein Jahr lang nochmals die geschilderte Tätigkeit. Von 1994 bis 1995 schulte sie zur EDV-Sachbearbeiterin um. Danach war sie wiederum bei der Firma S. beschäftigt und verrichtete zunächst Computerarbeiten in einem Büro ohne Umgang mit Tonerstäuben. Von 1996 bis 2000 arbeitete sie im Versandbüro. Danach zog sie in ein Großraumbüro um.