LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2023
L 10 U 336/20
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; BKV a.F. § 6 Abs. 2 S. 1; BKV § 6 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1994/12

Anerkennung einer Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit der Nr. 2112 BKV in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berufskrankheit bei Eintritt einer Gonarthrose vor dem Stichtag 01.10.2002Kein neuer Versicherungsfall bei Gonarthrose am anderen Knie nach dem Stichtag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 10 U 336/20

DRsp Nr. 2023/14347

Anerkennung einer Kniegelenkserkrankung als Berufskrankheit der Nr. 2112 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berufskrankheit bei Eintritt einer Gonarthrose vor dem Stichtag 01.10.2002 Kein neuer Versicherungsfall bei Gonarthrose am anderen Knie nach dem Stichtag

Tritt eine Gonarthrose vor dem Stichtag 01.10.2002 und damit außerhalb des zeitlichen Rückwirkungsumfangs der BK 2112 auf, kann sie nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Das Vorliegen von schwerer Gonarthrose an einem Knie begründet den Eintritt des Versicherungsfalls nach BK 2112. Das zeitlich nach dem Stichtag erfolgende Auftreten einer entsprechenden Gonarthrose an dem anderen Knie begründet kein Eintreten eines neuen Versicherungsfalls, wenn - wie hier - eine einseitig kniebelastende Tätigkeit nicht vorgelegen hat (Anschluss an BSG 20.03.2018, B 2 U 5/16 R). Dabei kommt für die Anerkennung einer Gonarthrose i.S.v. BK 2112 unter bestimmten Voraussetzungen auch der alleinige Nachweis schwerer Knorpelschäden mittels MRT-Untersuchung oder vorhandener Arthroskopiebefunde in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; BKV a.F. § 6 Abs. 2 S. 1; BKV § 6 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand