LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.11.2018
L 3 U 137/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4109;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 130/11

Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4109 der Anlage 1 zur BKVBeweismaßstäbe für die Feststellung einer Listen-BKTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 3 U 137/15

DRsp Nr. 2019/4351

Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4109 der Anlage 1 zur BKV Beweismaßstäbe für die Feststellung einer Listen-BK Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Für eine Listen-BK muss die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) haben und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. 3. Die Ursachenzusammenhänge müssen nach der Theorie der wesentlichen Bedingung hinreichend wahrscheinlich sein, wobei allerdings eine bloße Möglichkeit nicht ausreicht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. September 2015 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Lungenkrebserkrankung des am 9. Januar 2010 verstorbenen Ehegatten der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr 4109 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung gewesen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.