Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. September 2015 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Lungenkrebserkrankung des am 9. Januar 2010 verstorbenen Ehegatten der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr 4109 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung gewesen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
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