SG Würzburg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 57/16
Anerkennung einer Meningitiserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Erzieherin im Kindergarten der ArbeiterwohlfahrtErforderlichkeit des Vollbeweises der haftungsbegründenden Kausalität
LSG Bayern, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 17 U 215/16
DRsp Nr. 2017/10584
Anerkennung einer Meningitiserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Erzieherin im Kindergarten der ArbeiterwohlfahrtErforderlichkeit des Vollbeweises der haftungsbegründenden Kausalität
Zu den beweisrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101) - hier: Meningitis.
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