LSG Bayern - Urteil vom 23.03.2017
L 17 U 215/16
Normen:
BKV Nr. 3101;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 57/16

Anerkennung einer Meningitiserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Erzieherin im Kindergarten der ArbeiterwohlfahrtErforderlichkeit des Vollbeweises der haftungsbegründenden Kausalität

LSG Bayern, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen L 17 U 215/16

DRsp Nr. 2017/10584

Anerkennung einer Meningitiserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Erzieherin im Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt Erforderlichkeit des Vollbeweises der haftungsbegründenden Kausalität

Zu den beweisrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101) - hier: Meningitis.