LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2013
L 6 VS 2041/13
Normen:
SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 85;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 4244/11

Anerkennung einer MS-Erkrankung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 6 VS 2041/13

DRsp Nr. 2014/2434

Anerkennung einer MS-Erkrankung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung

1. Nach Wehrdienstende ist die Bundesrepublik Deutschland für Feststellungen zu Zusammenhangsfragen nur hinsichtlich solcher Gesundheitsstörungen befugt, die (schon) in der Dienstzeit vorgelegen hatten. 2. Die Risikoerhöhung hinsichtlich einer Erkrankung an multipler Sklerose (MS) ist nach neueren medizinischen Erkenntnissen primär durch genetische Faktoren bedingt. 3. Für eine sog. Kann-Versorgung im Falle der multiplen Sklerose muss die Erkrankung im zeitlichen Anschluss an eine unter extremen Lebensbedingungen verlaufende Kriegsgefangenschaft aufgetreten sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 85;

Tatbestand

Im Streit steht noch die Anerkennung einer Multiple Sklerose (MS)-Erkrankung der Klägerin als Folge einer Wehrdienstbeschädigung, ein Ausgleich in Form einer Grundrente wird im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.