BAG - Beschluß vom 11.08.1993
7 ABR 52/92
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, §§ 81, 83 ; BetrVG § 37 Abs. 7, § 78 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 92 § 37 BetrVG 1972
BAGE 74, 72
BAGE 74, 73
BB 1994, 651
DB 1994, 535
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 117
MDR 1994, 698
NZA 1994, 517
SAE 1994, 240
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 30/92
LAG Düsseldorf, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 73/92

Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet

BAG, Beschluß vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 52/92

DRsp Nr. 1994/1596

Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet

»1. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist nur dann im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet, wenn die vermittelten Kenntnisse nicht nur im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr überdies dienlich und förderlich sind. Die Veranstaltung muß nach Zielsetzung und Inhalt darauf angelegt sein, für eine sach- und fachgerechte Erfüllung der im geltenden Recht vorgesehenen Betriebsratsaufgaben zu sorgen, so daß für sie nennenswerte Vorteile zu erwarten sind. Der für die Betriebsratstätigkeit zu erwartende Nutzen darf kein bloßer Nebenef fekt von untergeordneter Bedeutung sein. 2. Wenn sich eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilweise mit Themen befaßt, die im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG nicht geeignet sind, muß entweder die Anerkennung verweigert oder durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden, daß die Veranstaltung in vollem Umfang geeignet ist. Soweit dem Beschluß vom 18. Dezember 1973 (BAGE 25, 452, 468 = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 3 d der Gründe) eine andere Auf fassung entnommen werden kann, wird sie aufgegeben. Hinweise des Senats: