ArbG Düsseldorf, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 30/92
LAG Düsseldorf, vom 06.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 73/92
Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet
BAG, Beschluß vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 52/92
DRsp Nr. 1994/1596
Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet
»1. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist nur dann im Sinne des § 37 Abs. 7BetrVG geeignet, wenn die vermittelten Kenntnisse nicht nur im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr überdies dienlich und förderlich sind. Die Veranstaltung muß nach Zielsetzung und Inhalt darauf angelegt sein, für eine sach- und fachgerechte Erfüllung der im geltenden Recht vorgesehenen Betriebsratsaufgaben zu sorgen, so daß für sie nennenswerte Vorteile zu erwarten sind. Der für die Betriebsratstätigkeit zu erwartende Nutzen darf kein bloßer Nebenef fekt von untergeordneter Bedeutung sein.2. Wenn sich eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilweise mit Themen befaßt, die im Sinne des § 37 Abs. 7BetrVG nicht geeignet sind, muß entweder die Anerkennung verweigert oder durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden, daß die Veranstaltung in vollem Umfang geeignet ist. Soweit dem Beschluß vom 18. Dezember 1973 (BAGE 25, 452, 468 = AP Nr. 7 zu § 37BetrVG 1972, zu III 3 d der Gründe) eine andere Auf fassung entnommen werden kann, wird sie aufgegeben.Hinweise des Senats:
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