Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der Studienzeit des Klägers vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit im Rahmen der Rentenberechnung.
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