LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2018
L 13 R 186/18
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 36/16

Anerkennung einer Studienzeit als Beitragszeit im Rahmen der RentenberechnungPflichtversicherung als Student nach den Vorschriften der DDRAnrechnung als gleichgestellte BeitragszeitAusübung einer entgeltlichen Beschäftigung neben dem Studium

LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 13 R 186/18

DRsp Nr. 2019/422

Anerkennung einer Studienzeit als Beitragszeit im Rahmen der Rentenberechnung Pflichtversicherung als Student nach den Vorschriften der DDR Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung neben dem Studium

1. Zeiten alleine in der sog. Studentenversicherung der DDR fallen nicht unter § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI.2. § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung entweder in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war.3. Voraussetzung ist, dass Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der Studienzeit des Klägers vom 01.05.1980 bis 28.02.1983 als Beitragszeit im Rahmen der Rentenberechnung.