LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.10.2018
L 6 U 29/17
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 5/16

Anerkennung einer tätlichen Auseinandersetzung als ArbeitsunfallInnerer Zusammenhang zwischen einem Streit und der versicherten TätigkeitBetriebliche Angelegenheiten als eigentliche Ursache für einen Streit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 6 U 29/17

DRsp Nr. 2018/17643

Anerkennung einer tätlichen Auseinandersetzung als Arbeitsunfall Innerer Zusammenhang zwischen einem Streit und der versicherten Tätigkeit Betriebliche Angelegenheiten als eigentliche Ursache für einen Streit

1. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung eines Betriebsangehörigen während eines Streites an der Arbeitsstelle hängt davon ab, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten Tätigkeit besteht.2. Von einem solchen Zusammenhang ist auszugehen, wenn betriebliche Angelegenheiten die eigentliche Ursache für den Streit und das Handeln des Schädigers gewesen sind.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung des Klägers mit einem Betriebsangehörigen um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.