LSG Thüringen - Urteil vom 01.03.2018
L 1 U 611/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1066/12

Anerkennung einer weiteren Folge eines anerkannten ArbeitsunfallesTauziehen im SportunterrichtHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätHinreichende Wahrscheinlichkeit

LSG Thüringen, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 1 U 611/16

DRsp Nr. 2019/15361

Anerkennung einer weiteren Folge eines anerkannten Arbeitsunfalles Tauziehen im Sportunterricht Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Hinreichende Wahrscheinlichkeit

Für die Begründung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass unter Abänderung des Bescheides vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2012 als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 6. April 2011 eine Kahnbeinfraktur rechts anerkannt wird. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 6. April 2011 eine Kahnbeinfraktur rechts erlitten hat.