Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass unter Abänderung des Bescheides vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2012 als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 6. April 2011 eine Kahnbeinfraktur rechts anerkannt wird. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 6. April 2011 eine Kahnbeinfraktur rechts erlitten hat.
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