Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 8. Oktober 2020 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert der Vollrente zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer weiteren Unfallfolge sowie um die Bewilligung einer höheren Verletztenrente.
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