LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2021
L 14 U 172/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 152/16

Anerkennung einer weiteren Unfallfolge und Bewilligung einer höheren VerletztenrenteNachgewiesene Gesundheitsstörungen als zusätzliche Folgen eines ArbeitsunfallsBeweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 14 U 172/18

DRsp Nr. 2022/3129

Anerkennung einer weiteren Unfallfolge und Bewilligung einer höheren Verletztenrente Nachgewiesene Gesundheitsstörungen als zusätzliche Folgen eines Arbeitsunfalls Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 8. Oktober 2020 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert der Vollrente zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer weiteren Unfallfolge sowie um die Bewilligung einer höheren Verletztenrente.