Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts H. vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Unfallereignisses vom 10. August 2008 als Arbeitsunfall streitig.
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