LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2012
L 6 U 2770/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 3824/09

Anerkennung eines Arbeitsunfalls einer Stewardess in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Layover

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 6 U 2770/12

DRsp Nr. 2013/2928

Anerkennung eines Arbeitsunfalls einer Stewardess in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Layover

1. Der Weg zum Hotelzimmer nach einem Toilettenbesuch einer Stewardess während des layover ist nicht unfallversichert, zumal wenn keine eigentliche Rufbereitschaft besteht.2. Ein besonderer Gefahrenherd verwirklicht sich nicht, wenn eine Treppe verglast und beleuchtet ist, wenn sie über einen Handlauf verfügt.

1. Der Weg zum Hotelzimmer nach einem Toilettenbesuch einer Stewardess während des Layover ist nicht unfallversichert, zumal wenn keine eigentliche Rufbereitschaft besteht. 2. Ein besonderer Gefahrenherd verwirklicht sich nicht, wenn eine Treppe verglast und beleuchtet ist, wenn sie über einen Handlauf verfügt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts H. vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Unfallereignisses vom 10. August 2008 als Arbeitsunfall streitig.