LSG Bayern - Urteil vom 24.10.2012
L 2 U 478/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 25/06

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Gastwirt einer Gaststätte; posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung im Gastraum

LSG Bayern, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 2 U 478/09

DRsp Nr. 2013/3120

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Gastwirt einer Gaststätte; posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung im Gastraum

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Verletztenrente betreffend die Zeit ab dem 01.06.2004 und die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Gehirnerschütterung sowie von Kopfschmerzen als Folgen eines am 15.05.2003 erlittenen Arbeitsunfalls.