Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Verletztenrente betreffend die Zeit ab dem 01.06.2004 und die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Gehirnerschütterung sowie von Kopfschmerzen als Folgen eines am 15.05.2003 erlittenen Arbeitsunfalls.
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