LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 2 U 66/04
Normen:
RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 99/03

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsausfüllende Kausalität bei Schädigung des zentralen sowie peripheren Nervensystems nach kurzzeitiger Isocyanat-Exposition

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 2 U 66/04

DRsp Nr. 2010/5370

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsausfüllende Kausalität bei Schädigung des zentralen sowie peripheren Nervensystems nach kurzzeitiger Isocyanat-Exposition

In der medizinischen Wissenschaft sind toxische Wirkungen am zentralen Nervensystem und am peripheren Nervensystem nur in Fällen einer chronischen, über einen längeren Zeitraum andauernden Exposition gegenüber Isocyanat, insbesondere gegenüber Diphenylmethan-Diisocyanat (DMDI) bekannt. Für eine einmalige kurzzeitige Exposition innerhalb einer Arbeitsschicht, die zu vorübergehenden Hauterscheinungen und Atemwegsbeeinträchtigungen führte, auch wenn dabei die MAK-Werte überschritten würden, ist eine solche toxische Wirkung nicht bekannt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Arbeitsunfall, den der Kläger am 28.08.1992 erlitt, zu bleibenden Schäden am Atmungsorgan und zentralen sowie peripheren Nervensystem geführt hat.