I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Arbeitsunfall, den der Kläger am 28.08.1992 erlitt, zu bleibenden Schäden am Atmungsorgan und zentralen sowie peripheren Nervensystem geführt hat.
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