LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2009
L 3 U 271/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 264/05

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität

LSG Bayern, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen L 3 U 271/07

DRsp Nr. 2010/4186

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität

Eine vom Unfall verursachte Erkrankung muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Ausführungen eines Gutachters überzeugen nicht und verkennen auch den Grundsatz der objektiven Beweislast, wenn sie sich im Bereich des Spekulativen bewegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld über den 31.12.2004 hinaus sowie die Feststellung von Unfallfolgen, die Höhe der MdE und die Gewährung einer Verletztenrente.