LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 2 U 16/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 241/03

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 2 U 16/07

DRsp Nr. 2010/3701

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall

Die Kriterien zur Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung sind nicht sämtlich erfüllt, wenn auch bei der Unterstellung, dass ein Autounfall trotz verhältnismäßig nicht schwerwiegender körperlicher Folgen im Hinblick auf Angst während eines Eingeklemmtseins die Voraussetzung eines Ereignisses von katastrophalem Ausmaß erfüllt, nachweisbare akute Überlastungsreaktionen in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall fehlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Höhe der Verletztenrente.