I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Höhe der Verletztenrente.
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