LSG Bayern - Urteil vom 10.12.2008
L 2 U 188/05
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 5012/04

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; ursächlicher Zusammenhang bei einer Mondbeinnekrose als Gesundheitsstörung

LSG Bayern, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 2 U 188/05

DRsp Nr. 2009/6653

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; ursächlicher Zusammenhang bei einer Mondbeinnekrose als Gesundheitsstörung

Die Mondbeinnekrose wird in der medizinischen Wissenschaft vornehmlich als anlagebedingte Erkrankung gesehen. In der Literatur wird angenommen, dass die Entstehung spontan und schicksalsmäßig auf einem bislang unbekannten Gefäßprozess beruht. Nur selten sind Mondbeinbrüche auf traumatische Geschehen zurückzuführen. Ein ursächlicher Zusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn ein geeignetes Unfallereignis abgelaufen ist, sofort klinische Erscheinungen festzustellen waren, ein Fissur- oder Frakturnachweis innerhalb der ersten drei bis vier Wochen danach zu führen war, Brückensymptome zwischen Unfall und Zeitpunkt der röntgenologischen Erkennbarkeit des Leidens vorhanden waren und eine anlagebedingte Variante, nämlich eine verkürzte Elle, die dem Mondbeintod Vorschub leistet, fehlt. Doppelseitiges Auftreten der Erkrankung ist ein absolutes Ausschlusskriterium. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.04.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: