LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.12.2010
L 10 U 3840/10
Normen:
SGB VII § 8;
Fundstellen:
NZS 2011, 870
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 1406/08

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 10 U 3840/10

DRsp Nr. 2011/429

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule

1. Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Autounfall und einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule setzt keine knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen an dem entsprechenden Segment der Wirbelsäule voraus. Die gegenteiligen Ausführungen von Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 434 und 436 - selbst wenn sie den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft widergeben würden - können der Kausalitätsprüfung aus Rechtsgründen nicht zu Grunde gelegt werden, weil dort nicht zwischen den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu trennenden zwei Stufen der Kausalitätsprüfung unterschieden wird und die der - ohnehin dem juristischen Betrachter vorbehaltene - wertenden Entscheidung zu Grunde liegenden Kriterien, ob das Unfallereignis wesentlich war, nicht erkennbar sind. 2. Zur (hier verneinten) Zulässigkeit eines Vergleiches der Wirbelsäule mit Obst (hier: Apfel).