BSG - Urteil vom 08.12.2021
B 2 U 4/21 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2a;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 175
BSGE 133, 180
NJW 2022, 3029
NZA-RR 2022, 392
NZM 2022, 991
NZS 2022, 737
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 487/19
SG Aachen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 5/19

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines Betriebsweges im häuslichen Bereich - hier beim Beschreiten einer Treppe auf dem Weg zum häuslichen Büro im Homeoffice

BSG, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen B 2 U 4/21 R

DRsp Nr. 2022/6345

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebsweges im häuslichen Bereich – hier beim Beschreiten einer Treppe auf dem Weg zum häuslichen Büro im Homeoffice

Der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice ist als Betriebsweg unfallversichert.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020 aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem morgendlichen Weg zur erstmaligen Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. In der dritten Etage seines Wohnhauses hat er einen vollausgestatteten häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) eingerichtet, den die Arbeitgeberin und Unternehmerin pauschal bezuschusst.