Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 17.01.2013 als Arbeitsunfall.
Am 17.01.2013 wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 20.09.2012,
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