LSG Thüringen - Urteil vom 22.06.2017
L 1 U 118/17
Normen:
SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 121; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1074/15

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungNotwendige Beiladung des Unternehmers im sozialgerichtlichen Verfahren nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB VIIAnforderungen an das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung beim Einsammeln von Bauholz als Brennholz

LSG Thüringen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 1 U 118/17

DRsp Nr. 2017/13659

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Notwendige Beiladung des Unternehmers im sozialgerichtlichen Verfahren nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII Anforderungen an das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung beim Einsammeln von Bauholz als Brennholz

1. Der Unternehmer ist im Rechtsstreit des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendig beizuladen, wenn das Zivilgericht eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt hat. 2. Es besteht kein Versicherungsschutz als Wie - Beschäftigter, wenn eine Tätigkeit - das Einsammeln von Bauholz - zwar den Interessen eines fremden Unternehmens dient, die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz - Erlangung des Bauholzes - aber im Vordergrund steht. 3. Maßgebend abzustellen ist auf die objektivierte Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses.

1. Bei § 2 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des Abs. 1 Nr. 1 wie zum Beispiel die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber oder dessen Weisungsrecht fehlen. 2. Es müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen.