LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2017
L 3 U 227/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a)-b); SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5063/14

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bei Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 3 U 227/15

DRsp Nr. 2017/8905

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bei Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag

1. Ein Arbeitsunfall setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. 2. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls. 3. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und ggf. die Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen.