LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.02.2023
L 5 U 10/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 6; SGB VII § 3; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 83/15

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der SchuleSchulunfall bei körperlicher Auseinandersetzung zwischen SchülernSchulunfall bei Unfallereignis nach Schulschluss während des Wartens auf privaten Musikunterricht in der SchuleMusikschulunterricht als Schulveranstaltung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen L 5 U 10/17

DRsp Nr. 2023/7373

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Schule Schulunfall bei körperlicher Auseinandersetzung zwischen Schülern Schulunfall bei Unfallereignis nach Schulschluss während des Wartens auf privaten Musikunterricht in der Schule Musikschulunterricht als Schulveranstaltung

Ein Unfall, der sich nach Schulende zwar auf dem Schulgelände, aber außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule ereignet, unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Musikschulunterricht, der zwar auf dem Schulgelände stattfindet, aber nicht in den Stundenplan der Schule aufgenommen ist, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Schule. Wenn ein Lehrer auf dem Schulgelände nach Schulschluss in eigener Verantwortung privaten Musikschulunterricht für Schüler der Schule erbringt, besteht für die Schüler kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 6; SGB VII § 3; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Schulunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.