1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 23. September 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Schulunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
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