LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.07.2023 (L 4 R 51/23 B)
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Verfügung des Sozialgerichts vom 4. April 2023, mit der der [...]