LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.02.2023
L 6 KR 8/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; AO § 256; SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KrankenkasseFortführung der bisherigen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillige KrankenversicherungFortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach Abmeldung des Versicherten durch die Agentur für ArbeitRuhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtzahlung der BeiträgeVollstreckung ausstehende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund bestandskräftigen Bescheids

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen L 6 KR 8/23 B ER

DRsp Nr. 2023/6244

Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Fortführung der bisherigen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillige Krankenversicherung Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach Abmeldung des Versicherten durch die Agentur für Arbeit Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtzahlung der Beiträge Vollstreckung ausstehende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund bestandskräftigen Bescheids

Grundsätzlich ist auch gegen bereits bestandskräftige Beitragsbescheide zur Krankenkasse ein Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig. Bei einem zugrundeliegenden Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X sind die Anforderungen an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzes besonders hoch.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; AO § 256; SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.