LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.11.2023
L 4 R 242/16
Normen:
SGB X § 44; AAÜG Anl. 1 Nr. 4; AAÜG Anl. 1 Nr. 8; EingVtr Art. 19 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 30/13

Fiktiver Anspruch auf Erteilung Versorgungszusage aus Zusatzversorgungssystem DDRFiktiver Anspruch selbstständig tätiger Apotheker auf Versorgungszusage Altersversorgung DDRZugehörigkeit Apotheker zu Zusatzversorgungssystem der DDR

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 4 R 242/16

DRsp Nr. 2023/16971

Fiktiver Anspruch auf Erteilung Versorgungszusage aus Zusatzversorgungssystem DDR Fiktiver Anspruch selbstständig tätiger Apotheker auf Versorgungszusage Altersversorgung DDR Zugehörigkeit Apotheker zu Zusatzversorgungssystem der DDR

Im Falle eines am 30. Juni 1990 in eigener Apotheke selbständig tätigen Apothekers kommt ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage weder in Bezug auf Nr. 4 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik AVVO-Int) noch auf Nr. 8 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken FZVAO-GesSozW) in Betracht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB X § 44; AAÜG Anl. 1 Nr. 4; AAÜG Anl. 1 Nr. 8; EingVtr Art. 19 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Wege des Zugunstenverfahrens, ob der Kläger, der als selbstständiger Apotheker tätig war, in das Zusatzversorgungssystem der Nr. 4 oder Nr. 8 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG einzubeziehen ist.