Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Streitig ist im Wege des Zugunstenverfahrens, ob der Kläger, der als selbstständiger Apotheker tätig war, in das Zusatzversorgungssystem der Nr. 4 oder Nr. 8 der Anlage 1 zu §
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