LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.06.2023
L 4 R 66/17
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG § 1; GG Art. 38 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 132/16

Nachträgliche fiktive Einbeziehung in zusätzliche Altersversorgung der technischen IntelligenzRechtsfolgen der Arbeitsfreistellung des Arbeitnehmers am Stichtag 30.06.1990 bezüglich zusätzlicher Altersversorgung in der DDRAnspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Freistellung des Arbeitnehmers am Stichtag

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 R 66/17

DRsp Nr. 2023/11790

Nachträgliche fiktive Einbeziehung in zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz Rechtsfolgen der Arbeitsfreistellung des Arbeitnehmers am Stichtag 30.06.1990 bezüglich zusätzlicher Altersversorgung in der DDR Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Freistellung des Arbeitnehmers am Stichtag

Das am 1. August 1991 (bei Inkrafttreten des AAÜG) geltende Bundesrecht bot keine Grundlage für eine nachträgliche fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag 30. Juni 1990 bereits mehr als drei Wochen von der Arbeit freigestellt war. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung vor dem Hintergrund der Wahl in die Volkskammer der ehemaligen DDR erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AAÜG § 5; AAÜG § 1; GG Art. 38 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand