LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.06.2023
L 4 BA 1/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154; VwGO § 161 Abs. 1; SGG § 193; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 70/16

Sozialversicherungspflicht einer Ärztin in einer KurklinikAbgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige TätigkeitStatusfeststellung bezüglich Ärztin mit Honorarvertrag

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 BA 1/19

DRsp Nr. 2023/9418

Sozialversicherungspflicht einer Ärztin in einer Kurklinik Abgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit Statusfeststellung bezüglich Ärztin mit Honorarvertrag

Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit einer Ärztin in einer Kurklinik.

Soweit eine Ärztin vollständig in die betrieblichen Abläufe der Klinik eingegliedert ist und ihre Tätigkeiten weitgehend durch die Klinik vorgegeben sind, während andererseits die Ärztin keinerlei wirtschaftliches Risiko trifft, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klinik und die Ärztin einen Honorarvertrag abgeschlossen haben.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154; VwGO § 161 Abs. 1; SGG § 193; SGG § 160 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit als Ärztin für die Reha-Klinik der Klägerin der Versicherungspflicht (in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) unterlag.