Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2023 angeordnet.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
I.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die endgültige Festsetzung der Höhe der von ihm für 2019 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
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