LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.11.2023
L 6 KR 46/23 B ER
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 5; SGB X § 44; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 63/23

Verlangen der Krankenkasse gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB VErfordernis konkrete Androhung von Konsequenzen bei Verlangen der KrankenkasseAbsolute Ausschlussfrist gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen L 6 KR 46/23 B ER

DRsp Nr. 2023/16137

Verlangen der Krankenkasse gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V Erfordernis konkrete Androhung von Konsequenzen bei "Verlangen der Krankenkasse" Absolute Ausschlussfrist gemäß § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V

1. Mit dem "Verlangen der Krankenkasse" im Sinne von § 240 Abs 4a S 4 SGB V muss dem Versicherten deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert; insbesondere ist eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags erforderlich, welcher bei mangelnder Mitwirkung festgesetzt werden würde. 2. Die Annahme, § 240 Abs 4a S 4 SGB V regele eine absolute Ausschlussfrist, erscheint eher fernliegend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. Juni 2023 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2023 angeordnet.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 5; SGB X § 44; SGB IV § 15;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die endgültige Festsetzung der Höhe der von ihm für 2019 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.