LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.05.2023
L 7 R 82/19
Normen:
SGB VI § 254d Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 9 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 181/16

Zuordnung von Beitragszeiten in den Rechtskreis West der gesetzlichen RentenversicherungBeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rechtskreis OstErmittlung der Rentenhöhe der Altersrente unter Abgrenzung der Rechtskreise West und Ost

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen L 7 R 82/19

DRsp Nr. 2023/8381

Zuordnung von Beitragszeiten in den Rechtskreis West der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rechtskreis Ost Ermittlung der Rentenhöhe der Altersrente unter Abgrenzung der Rechtskreise West und Ost

Bezüglich der Zuordnung von Beitragszeiten eines gesetzlich Rentenversicherten, der auch Tätigkeiten außerhalb des Betriebs wahrgenommen hat, zum Rechtskreis West oder Ost ist auf die feste Arbeitsstätte abzustellen, die Ausgangspunkt und Endpunkt dieser auswärtigen Tätigkeiten gewesen ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07.05.2019 aufgehoben.

Die Beklagte wird in Abänderung ihres Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 verurteilt, dem Kläger höhere Rente nach der Maßgabe zu gewähren, dass die im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 zurückgelegten Beitragszeiten dem Rechtskreis Ost zuzuordnen sind.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 254d Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 9 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 9 Abs. 1;

Tatbestand