1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07.05.2019 aufgehoben.
Die Beklagte wird in Abänderung ihres Bescheides vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 verurteilt, dem Kläger höhere Rente nach der Maßgabe zu gewähren, dass die im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 04.08.2015 zurückgelegten Beitragszeiten dem Rechtskreis Ost zuzuordnen sind.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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