LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.06.2023
L 2 AL 43/18

LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.06.2023 (L 2 AL 43/18) - DRsp Nr. 2023/16023

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 43/18

DRsp Nr. 2023/16023

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 6. September 2018 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist (noch) die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 8. Februar 2017 bis 25. Juni 2017, insbesondere ob der Kläger in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

Der 1996 geborene Kläger absolvierte vom 27. August 2012 bis 7. Juli 2016 eine Ausbildung und war anschließend befristet bis zum 31. Juli 2016 bei der Stadtwerke A-Stadt AG beschäftigt. Zum 1. August 2016 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 eine Tätigkeit als Fußballspieler beim FC H. A-Stadt mit einem voraussichtlichen Entgelt in Höhe von monatlich 250 € netto auszuüben.

In dem am 22. Mai 2016 mit dem FC H. A-Stadt e.V. geschlossenen „Vertragsspielervertrag“ war unter anderem folgendes geregelt:

§ 1

1. Der Spieler verpflichtet sich, für den Verein den Fußballsport als Vertragsspieler im Sinne der Vorschriften der §§ 22-27 der DFB-Spielordnung, die er ausdrücklich anerkennt, auszuüben.