LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.08.2023
L 2 AL 47/18
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 99/17

LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.08.2023 (L 2 AL 47/18) - DRsp Nr. 2023/14648

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 47/18

DRsp Nr. 2023/14648

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im September 2017 vor der I. A-Stadt bestandene Zwischenprüfung eine Prämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nummer 1 SGB III.